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Die markenrechtliche Zulässigkeit beschreibender Angaben im geschäftlichen Verkehr
Nach den §§ 14, 15 MarkenG hat der Inhaber einer geschützten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Dritten zu untersagen, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein identisches oder ähnliches Zeichen zu benutzen. Nach § 23 MarkenG kann dieses Recht beschränkt sein, wenn es sich bei dem benutzten Zeichen um den Namen des Dritten handelt oder wenn ...

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